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S a t z u n g
des Schullandheimvereins Rheinhausen e.V.
vom: 03.12.1959
geändert am: 07.11.1960
01.04.1963
06.02.1964
18.04.1988
03.05.1995
17.12.2007
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Schullandheimverein Rheinhausen e. V. im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 2010 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
1. Durch die Unterhaltung des Schullandheims in 57269 Höchstenbach schafft der Verein die Voraussetzung insbesondere für Aufenthalte von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen im Sinne der durch die zuständigen Ministerien erlassenen Rechtsgrundlagen.
3. Der Verein verfolgt unter anderem konkrete Erziehungs- und Fortbildungszwecke. Er realisiert Maßnahmen des projektorientierten Lernens, ermöglicht soziale Erfahrungen zu sammeln und öffnet sich der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB. Zu diesem Zweck unterhält er das Schullandheim in 57269 Höchstenbach.
4. Neben den Duisburger Schulen steht das Schullandheim darüber hinaus auch Schulen und Bildungseinrichtungen aus anderen Regionen des In- und Auslandes zur Verfügung.
5. Der Aufenthalt im Schullandheim unterstützt konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- und/oder Fortbildungsziele im Sinne der pädagogischen Grundsätze und des Zwecks des Vereins.
6. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Gesundheitserziehung und des Sports, der Begegnung, Völkerverständigung und Kultur, sowie einer verantwortungsbewussten Auseinandersetzung mit der Natur und Umwelt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Schaffung vielfältiger Begegnungs- und Aufenthaltsanlässe im Schullandheim Höchstenbach
b. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft, zu Toleranz gegenüber dem Anderen und zur Verantwortungsübernahme für die Natur und Umwelt
c. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, mit Bildungseinrichtungen und Vereinen
d. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
e. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheitserhaltung und Steigerung der Lebensfreude
7. Um die o. g. Ziele verwirklichen zu können, kann der Verein mit Kooperationspartnern zusammenarbeiten. Dabei müssen immer gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Kooperationspartner, die ebenfalls über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verfügen sind daher besonders geeignet.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
11. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Sie fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins.
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
8. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mittel
Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuschüsse und Spenden
3. sonstige Einnahmen
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld und soll in der Regel im Lastschriftverfahren erhoben werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem Rechnungsführer.
S2. ie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit der Maßgabe, dass je zwei Vorstandsmit-glieder den Verein gemeinsam vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsent- schädigung erhalten, die sich an den Vergütungen des TV-L für vergleichbare/ähnliche Tätigkeiten orientiert.
3. Die Aufwandsentschädigung für den Vorstand wird vom Beirat festgesetzt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernehmen zunächst die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahrs stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beirat
1. Der Verein setzt einen Beirat ein, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann. Dieser Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Er wird über die Termine der Vorstandssitzungen informiert und erhält die Möglichkeit der Teilnahme. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer ebenfalls 4jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/ Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.
§ 12 Kassenprüfung
1. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederhauptversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens 3 Wochen vor Einberufung der nachfolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Sie müssen mindestens von 1/4 der Mitglieder oder von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Die Auflösung muss mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind so viele Mitglieder in der angesetzten Versammlung nicht anwesend, muss innerhalb von 10 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung einberufen werden. Der Beschluss dieser Versammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an eine Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für einen Beschluss über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einzuholen.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
2. Beabsichtigte Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine Vermögens- verwedung betreffen, sind vor der Beschlussfassung dem Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen, ob dadurch die Gewährung von Steuerbegünstigung beeinträchtigt wird.
3. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 15 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Duisburg.
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